Gesetze / Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
AsylZBV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 12.06.2026
Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen, namentlich die Ausführung
1.
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
2.
der Verordnung (EU) 2024/1351,
3.
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014,
4.
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055,
5.
der Verordnung (EU) 2024/1358.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 1 AsylZBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 08.08.2019 – M 18 E 19.32238Zitiert von 7
- VG Wiesbaden, 21.09.2017 – 6 L 3805/17.WI.AZitiert von 6
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 191/25Zitiert von 2
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 193/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 192/25
- BVerwG, 10.02.2020 – 1 AV 1/20Bestimmung des zuständigen Gerichts im AsylverfahrenZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.01.2020 – 1 AV 6.19Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Streitgenossen mit verschiedenen Gerichtsständen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BVerwG, 06.01.2020 – 1 AV 7.19Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei möglicher Streitgenossenschaft im Dublin-Verfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 25.09.2019 – 1 AV 5/19Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AsylZBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.